Sonntag, 01.08.2010 - 10:31 Home -> Bildungspolitik -> Bildungsfreistellung für BR |
||
FAQs zur Bildungsfreistellung für BetriebsrätInnen
Alle Mitglieder des Betriebsrats haben während einer Funktionsperiode grundsätzlich Anspruch auf 3 Wochen Bildungsfreistellung.
Ausnahme: Bei Vorliegen eines besonderen Interesses für eine bestimmte Ausbildung kann die Bildungsfreistellung auf maximal 5 Wochen ausgedehnt werden. Ein besonderes Interesse könnte zum Beispiel eine Ausbildung in Arbeitstechnik und Unfallschutz sein.
Ja, in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten besteht für diese 3 Wochen der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Ausnahme: Sind dauernd weniger als 20 Beschäftigte im Betrieb tätig, hat der Betriebsrat/die Betriebsrätin trotzdem den Anspruch auf Bildungsfreistellung, allerdings ohne Entgeltfortzahlung. In der Regel übernimmt in diesem Fall der Veranstalter den Entgeltausfall.
Bildungsfreistellung kann nur für Veranstaltungen beantragt werden, die von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer (Gewerkschaften und Arbeiterkammern) oder Arbeitgeber (Wirtschaftskammer) veranstaltet werden oder von diesen als geeignet anerkannt werden.
Die Bildungsveranstaltungen müssen außerdem Kenntnisse vermitteln, die der Ausübung der Funktion als Betriebsrat/Betriebsrätin dienen.
Über die Bildungsfreistellung muss zunächst der Betriebsrat einen Beschluss fassen. Spätestens vier Wochen vor Beginn der Freistellung muss der Betriebsinhaber informiert werden. Der Zeitpunkt der Freistellung muss in Übereinstimmung zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber festgelegt werden. Dabei sind sowohl die Interessen des Betriebes als auch die des Betriebsrats zu berücksichtigen.
ErsatzbetriebsrätInnen haben dann Anspruch auf Bildungsfreistellung, wenn sie nach Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds auf ein Mandat nachrücken. Sie können dann allerdings nur noch den Restanspruch des ausgeschiedenen Betriebsrats beanspruchen.
In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten besteht Anspruch auf erweitertete Bildungsfreistellung. Auf Antrag des Betriebsrats kann ein Mitglied des Betriebsrat bis zu ein Jahr ohne Entgeltfortzahlung freigestellt werden.
Formular: Antrag auf Bildungsfreistellung zum Download (Word-Format) Allgemeine Fragen zu den Bildungsveranstaltungen des VÖGB [mehr info]
|
||